Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Ziegler GmbH & Co. KG, Auweg 10b, 35457 Lollar

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metallverarbeitung Ziegler GmbH & Co. KG (nachfolgend auch: „Verkäuferin“ genannt) mit Sitz im Auweg 10b in 35457 Lollar gelten für alle Verträge der Verkäuferin mit ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend auch: „Käufer“ genannt).

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten außerdem für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Verkäuferin mit ihrem jeweiligen Vertragspartner, auch wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

3. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen.

4. Die in dem Angebot angegebenen Preise der Verkäuferin enthalten weder Mehrwertsteuer, Versandkosten, Kosten für Pläne und Skizzen sowie Zölle noch Abgaben und Gebühren, es sei denn, die Mehrwertsteuer, Versandkosten, Kosten für Pläne und Skizzen sowie Zölle, Abgaben und Gebühren sind in dem Angebot gesondert ausgewiesen.

5. Die Lieferfrist der bei der Verkäuferin bestellten Waren beträgt 42 Tage. Die Frist beginnt mit Abschluss des Vertrages zwischen der Verkäuferin und dem Käufer. Bei der Berechnung der Frist werden Samstage und Sonntage, nicht aber Feiertage mitgerechnet.

6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verbleiben die von der Verkäuferin angefertigten und dem Käufer überlassenen Pläne und Skizzen im Eigentum der Verkäuferin und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn die Verkäuferin dies von dem Käufer verlangt, sind die Pläne und Skizzen unverzüglich an die Verkäuferin herauszugeben.

7. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teilleistungen an den Käufer zu erbringen.

8. Die Vergütung der Verkäuferin ist grundsätzlich mit der Lieferung der Waren fällig. Nimmt der Käufer Teilleistungen ab, ist eine entsprechende Teilvergütung der Verkäuferin mit der Teillieferung fällig.

9. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Käufer die Vergütung der Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Waren ohne Abzug von Skonto zu zahlen.

10. Wird der Verkäuferin bekannt, dass die Zahlungsunfähigkeit des Käufers droht oder eingetreten ist und / oder dessen Kreditwürdigkeit gefährdet ist oder nicht mehr besteht, weil die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers droht, begonnen hat oder beendet ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt oder eröffnet ist oder der Käufer Zahlungen an die Verkäuferin eingestellt hat und / oder einstellen wird, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer einen angemessenen Vorschuss für die dem Käufer geschuldete Leistung zu verlangen sowie die erbrachten Leistungen fällig zu stellen.

11. Werden der Verkäuferin Umstände nach Nummer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt, ist sie zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12. Werden der Verkäuferin Umstände nach Nummer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt, ist sie außerdem berechtigt, die Erfüllung der dem Käufer geschuldeten Leistung zu verweigern, bis der eingeforderte Vorschuss und die fällig gestellten Leistungen bezahlt sind.

13. Tritt die Verkäuferin nach Nummer 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag zurück, ist der Käufer nicht berechtigt, hieraus Schadenersatzansprüche und / oder Aufwendungsersatzansprüche gegen die Verkäuferin herzuleiten.

14. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden von der Verkäuferin Zinsen in Höhe von 10 % des in der Rechnung ausgewiesenen Bruttobetrages pro Jahr erhoben.

15. Die Verkäuferin hat es nicht zu vertreten, wenn die Erfüllung der dem Käufer geschuldeten Leistung aufgrund höherer Gewalt und / oder anderer nicht von der Verkäuferin beeinflussbarer Ereignisse, länger als vorübergehend wesentlich erschwert, verzögert oder unmöglich wird, insbesondere durch Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Nichtlieferung der Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer oder Wasser, Ausfall von Produktionsanlagen und Produktionsmaschinen, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Erfüllung der geschuldeten Leistung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin hat den Käufer unverzüglich über den Grund für den Rücktritt zu informieren. Der Käufer ist nicht berechtigt, hieraus Schadenersatzansprüche und / oder Aufwendungsersatzansprüche gegen die Verkäuferin herzuleiten. Ausgenommen hiervon sind die Gegenleistungen des Käufers, welche die Verkäuferin gemäß § 308 Nummer 8 b) des Bürgerlichen Gesetzbuches unverzüglich zu erstatten hat.

16. Mängelansprüche des Käufers bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und / oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

17. Offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens 14 Tage nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei der Berechnung der Frist werden Samstage, Sonntage und Feiertage mitgerechnet. Nummer 17 Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht, wenn die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat.

18. Versteckte Mängel hat der Käufer spätestens 14 Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei der Berechnung der Frist werden Samstage, Sonntage und Feiertage mitgerechnet. Nummer 18 Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht, wenn die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat.

19. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, es sei denn, eine zwingende gesetzliche Bestimmung, insbesondere § 438 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder§ 634a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, steht dem entgegen.

20. Ist die Verkäuferin verpflichtet, die dem Käufer gelieferten Waren nachzuliefern oder nachzubessern, stehen ihr zwei Nacherfüllungsversuche zu, bevor der Käufer berechtigt ist, die Vergütung der Verkäuferin zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz und / oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

21. Fordert der Käufer die Verkäuferin rechtmäßig zur Nachlieferung oder Nachbesserung auf, beträgt die Frist zur Nachlieferung oder Nachbesserung 42 Tage. Die Frist beginnt, wenn der Käufer die Verkäuferin rechtmäßig zur Nachlieferung oder Nachbesserung auffordert. Bei der Berechnung der Frist werden Samstage und Sonntage, nicht aber Feiertage mitgerechnet.

22. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Käufer alle Forderungen der Verkäuferin gegen ihn beglichen hat.

23. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren bis zur Zahlung unentgeltlich zu verwahren.

24. Verarbeitet der Käufer die gelieferten Waren oder bildet er sie um, erfolgt dies für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für die Verkäuferin.

25. Der Käufer ist nicht berechtigt, im Eigentum der Verkäuferin stehende Waren zu übereignen oder zu verpfänden, es sei denn, der Käufer übereignet die gelieferten Waren im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes.

26. Übereignet der Käufer von der Verkäuferin gelieferte Waren, die Eigentum der Verkäuferin sind, im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes, tritt er die aus dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft resultierenden Forderungen im Voraus an die Verkäuferin ab.

27. Gehen von der Verkäuferin gelieferte Waren unbeschadet von den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch tatsächliche Handlung der Verkäuferin oder des Käufers in das Eigentum des Käufers oder eines Dritten über, insbesondere weil sie verarbeitet oder eingebaut werden, erwirbt die Verkäuferin einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache oder an der Sache, mit der die von der Verkäuferin gelieferten Waren verbunden worden sind, der dem Wert der von der Verkäuferin gelieferten Waren entspricht.

28. Der Wert des Miteigentumsanteils nach Nummer 27 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt sich nach dem in der Rechnung der Verkäuferin ausgewiesenen Bruttobetrag der von der Verkäuferin gelieferten Waren.

29. Greift ein Dritter, insbesondere ein Gerichtsvollzieher oder Insolvenzverwalter, auf die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferten, im Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren zu, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und dies der Verkäuferin anzuzeigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte ausüben kann.

30. Soweit der Dritte im Sinne des Nummer 29 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verpflichtet oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung der Eigentumsrechte der Verkäuferin im Zusammenhang stehenden außergerichtlichen und / oder gerichtlichen Aufwendungen und / oder Kosten an die Verkäuferin zu zahlen, tritt der Käufer an die Stelle des Dritten.

31. Befindet sich der Käufer im Verzug, insbesondere weil er eine Rechnung oder mehrere Rechnungen der Verkäuferin nicht bezahlt hat, ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung eines neuen Vertrages mit dem Käufer zu verweigern, bis der Käufer die Forderungen der Verkäuferin beglichen hat.

32. Alternativ zu Nummer 31 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Sicherheiten, insbesondere einen Vorschuss, vom Käufer zu verlangen.

33. Verweigert die Verkäuferin die Erfüllung des Vertrages, weil sich der Käufer im Verzug befindet, ist der Käufer nicht berechtigt, hieraus Schadenersatzansprüche und / oder Aufwendungsersatzansprüche gegen die Verkäuferin herzuleiten.

34. Für Schäden haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, wenn die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren oder den zwingend gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Produkthaftungsgesetz, entgegenstehen.

35. Die Verkäuferin haftet nur für unmittelbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Nummer 34 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.

36. Die Verkäuferin haftet nicht für die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen öffentlichen oder privaten Genehmigungen, beispielsweise Genehmigungen nach der Bauordnung, den Landesbaugesetzen, nach Polizeirecht oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie für nachbarrechtliche Zustimmungen.

37. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen der Verkäuferin an den Käufer „frei ab Werk“ gemäß Incoterms 2010, Gruppe EXW.

38. Werden Waren mittels einer Transportperson, die nicht zum Betrieb der Verkäuferin gehört, ausgeliefert, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin die Sendung an die Transportperson übergibt.

39. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt und der Käufer die Verzögerung des Versandes erbeten hat.

40. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die Verkäuferin mit seinen Verbindlichkeiten gegen die Verkäuferin aufzurechnen, es sei denn, die Aufrechnungsforderung des Käufers ist unbestritten und / oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

41. Der Käufer willigt ein, dass seine für die Vertragsabwicklung notwendigen persönlichen Daten von der Verkäuferin gespeichert werden.

42. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

43. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden unmittelbaren und / oder mittelbaren Streitigkeiten ist, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Amtsgericht Gießen oder das Landgericht Gießen.

(Stand: März 2013)